Von: REFERAT22@bfdi.bund.de <REFERAT22@bfdi.bund.de>
Gesendet: 23.07.2025 10:44
An: 'frankechristina@*******.de' <frankechristina@*******.de>
Betreff: WG: WG: Ihr Auskunftsersuchen - BfDI #22-243 II#4450
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Az.: 22-243 II#4450
Sehr geehrte Frau Franke,
gerne gehe ich auf Ihre Rückfragen zu meiner Zwischennachricht nochmals ein.
Ich kann nachvollziehen, dass aus Sicht der Beschwerdeführer, die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen in der Theorie vermeintlich einfach beantwortet werden können müssten. In der Praxis stellt sich die Situation dann aber oft vielschichtiger dar und Bedarf einer Berücksichtigung und Beteiligung von verschiedensten Faktoren und Stellen, um z.B. eine bestmögliche einheitliche Entscheidungspraxis sicherstellen zu können. Oft ist es auch so, dass eine auf den ersten Blick einfache Beschwerde, rechtlich in verschiedene Teilbereiche unterteilt werden muss, die wiederum eine differenzierte Betrachtungsweise erfordern. Oder mit einer Beschwerde werden mehrere Sachverhalte beanstandet, von denen Teile relativ eindeutig und schnell beantwortet werden können, während andere eine weitergehende und zeitaufwendigere Prüfung auslösen, die zu einer längeren Bearbeitungsdauer des Gesamtverfahrens führen. Gleiches kann auch passieren, wenn Beschwerdeführende im Verlauf des Verfahrens weitere und neue Sachverhalte und Beschwerdegegenstände einbringen, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen, um eine Entscheidung der Behörde umfassend und rechtskonform erstellen und begründen zu können.
Im Rahmen dieser Prüfungen ergeben sich dann mitunter auch Fragen zu einzelnen Produkten bzw. damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitungsprozessen, die bisher in dieser Form noch nicht aufgeworfen wurden und zu denen daher auch noch keine umfassende Klärung seitens BfDI herbeigeführt wurde. Um über die Beschwerde entscheiden zu können, muss ich mir daher in einem Zwischenschritt zur Beantwortung dieser Fragen den relevanten Sachverhalt erschließen und/ oder rechtliche Ansichten zu diesem, unter Berücksichtigung von ggf. verschiedenen Faktoren, rechtlich bewerten. Entsprechende Sachverhaltsermittlungen und Prüfungen können dann, sobald sie Dokumentationsreife aufweisen, je nach Komplexität und Herangehensweise, entweder im initialen Beschwerdevorgang oder in einer von konkreten Beschwerden unabhängigen Sachakte erfolgen.
In Bezug auf das Produkt "Anschriftenprüfung" der Deutsche Post AG (DPAG) habe ich beispielsweise eine allgemeine Sachakte angelegt, in der grundsätzliche Sachverhaltsdarstellungen und rechtliche Überlegungen von Amts wegen und unabhängig von Ihrem individuellen Beschwerdevorbringen ohne Bezug zu Ihrer (oder einer anderen individualisierbaren) Person gesammelt werden.
Darüber hinaus und unabhängig davon sind die bisherigen Sachverhaltsermittlungen zu denjenigen Fragen, die Sie konkret in Ihrer Beschwerde hierzu bzw. zu einer etwaigen Beauskunftung entsprechender Datenverarbeitungen in Bezug auf Ihre Anschrift aufgeworfen haben, auch in Ihrem Beschwerdevorgang 22-243 II#4450 erfolgt. Wie ich Ihnen zuletzt bereits mitgeteilt habe, liegen Ihnen alle bisherigen Dokumente hierzu bereits vor. Wenn es im Vorgang 22-243 II#4450 zu einem ergänzenden Schriftwechsel mit der DPAG kommt, werde ich Sie mit Blick auf § 29 VwVfG gerne informieren.
Die oben erwähnte Sachakte zum Thema "Anschriftenprüfung" ist jedoch nicht von Ihrem Recht auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG umfasst, da diese keinen konkreten immanenten Bezug zu Ihrer Person hat. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, zu rein informatorischen Zwecken diesbezüglich einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die BfDI zu stellen. Dann würde das zuständige Fachreferat im Hause diesen nach Maßgabe des Gesetzes prüfen, ggf. Drittbeteiligungen etc. durchführen und Sie entsprechend informieren.
Hinsichtlich des aktuellen Bearbeitungsstandes Ihrer Beschwerde müssen für eine Bescheidung dieser nicht nur das Thema der schon angesprochenen Anschriftenprüfung, sondern auch Überlegungen zur Auskunftspflicht in Bezug auf Sendungsdaten geprüft werden. Dazu haben Sie die Frage aufgeworfen, ob auch eine Verarbeitung normaler Briefsendungen beauskunftet werden muss; ein weiteres Thema, das eine komplexe Betrachtung und Bewertung der in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungsprozesse erforderlich macht und auf Basis der aktuell hierzu vorliegenden Erkenntnisse noch nicht entscheidungsreif ist. Selbstverständlich werde ich Sie aber umgehend informieren, wenn meine Untersuchungen einen entsprechenden Stand erreicht haben und bitte Sie bis dahin noch um Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
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