Von: Christina Franke <frankechristina@*******.de>
Gesendet: 06.07.2025 19:58
An: REFERAT22@bfdi.bund.de
Betreff: Re: Ihr Auskunftsersuchen - BfDI #22-243 II#4450
Anlagen: 1 2025_B-243.pdf, Anschriftenprüfung.pdf, Ihr Anliegen 2502-50015166.pdf
Sehr geehrte ***************, sehr geehrte Damen und Herren,
mich hat eine neue Auskunft (Anscheiben beigefügt) erreicht, aber auch diese ist nicht vollständig.
Es fehlen immer noch Informationen zur Anschriftenprüfung bzw.
diese sind nur aus dem (beauskunfteten) Schreiben vom 23.05. an
die BfDI - vermutlich Sie *************** - zu entnehmen. Darin
schreibt **********:
"Eine Anreicherung dieser Daten findet nicht statt." - das ist
nicht richtig, denn die Daten werden - ********** schreibt
"Bestätigung /Nichtbestätigung" - erweitert um die Information
zustellbar bzw. auch nicht. Auch wenn das eine rein binäre
Information darstellt handelt es sich dabei um ein
personenbezogenes Datum, das erfasst wird.§68 Abs. 4 Postgesetz
errlaubt darüberhinaus auch die Erfassung einer berichtigten
Anschrift, das Ergebnis ist also nicht zwangsläufig nur diese
binäre Information. Auch ist dem Betroffenen im Regelfall der
Auftraggeber nicht bekannt und ist daher nach Art. 14 Abs. 1 lit.
e bzw. bei der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g
mitzuteilen.
"Zudem wird der Datensatz mit einer kurzen Übergangsfrist nach
Bearbeitung gelöscht." Auch das befreit die Deutsche Post meines
Wissens nicht davon, die Daten innerhalb dieser Frist - und die
hat ********** nicht genannt - zu beauskunften. Herr Lindenberg
hat mir einen aktuellen Ausdruck zur Verfügung gestellt - die
Daten sind nicht gelöscht sondern nur mein Name - da es sich bei
7488517 aber um ein personenidentifizierendes Merkmal handelt sind
zumindest Angaben nach Art. 11 Abs. 2 erforderlich. Wann diese
"DSGVO Löschung" - schon das eine falsche Bezeichnung, denn es
handelt sich allenfalls um eine Pseudonymisierung - stattgefunden
hat ist ihm nicht bekannt.
"Zustand der Zustellbarkeit von Post an diese Anschrift zum
Stichtag wider, der sich täglich ändern kann" - auch das
rechtfertigt es nicht, die Auskunft unvollständig zu erteilen, ist
die Auskunft doch zentral für die Ausübung anderer
Betroffenenrechte.
Angaben dazu, dass die Deutsche Post möglicherweise nicht
verantwortlich für die Adressprüfung sei hat ********** nicht
gemacht.
Zu den Sendungsdaten schreibt ********** den alten Text, einen
Nachweis nach Art. 11 Abs. 2 stellt die unsubstantierte Behauptung
"können nur" nicht dar, ich lese das lediglich als "will die
Deutsche Post nicht beauskunften". Ob die Voraussetzungen von Art.
11 Abs 2 gegeben sind ist jedenfalls nicht erwiesen, die Deutsche
Post trägt die Nachweis- aka Beweispflicht.
Die Auskunft ist daher erneut unvollständig, weil alle Angaben
nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 oder Angaben nach Art. 11 Abs. 2 zu
Anschriftenprüfung und Sendungsdaten fehlen. Auch kann ich nicht
beurteilen, ob die Kommunikation mit der BfDI vollständig ist. Das
letzte Schreiben ist vom 23.05. und bis zur Erteilung der Auskunft
am 03.07. ist mehr als ein Monat vergangen, in dem vermutlich
weitere Kommunikation mit Ihnen stattgefunden hat. Ich darf Sie
daher bitten, mir eine Kopie der Akte BfDI #22-243 II#4450 zu
schicken. Die Änderungen seit meiner letzten Auskunft genügen, und
Sie können auch gerne das gleiche Passwort verwenden.
Und weil ********** im Schreiben vom 23.05. ausführt, "eine
Beauskunftung der Anschriftenprüfung erfolgte aus den eben
dargestellten Gründen nicht". Ich darf auch erneut darauf
hinweisen, dass das Ignorieren meines Auskunftsersuchens vom
05.04.2025 in meinen Augen rechtswidrig war, dass die
Anschriftenprüfung auch in der Auskunft vom 11.04. problemos hätte
enthalten sein können, und dass die Anschriftenprüfung auch am
03.07. nicht beauskunftet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Franke
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Mit freundlichen Grüßen
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