Von: Christina Franke <frankechristina@*******.de>
Gesendet: 06.07.2025 19:58
An: REFERAT22@bfdi.bund.de
Betreff: Re: Ihr Auskunftsersuchen - BfDI #22-243 II#4450
Anlagen: 1 2025_B-243.pdf, Anschriftenprüfung.pdf, Ihr Anliegen 2502-50015166.pdf

 

Sehr geehrte ***************, sehr geehrte Damen und Herren,

mich hat eine neue Auskunft (Anscheiben beigefügt) erreicht, aber auch diese ist nicht vollständig.

Es fehlen immer noch Informationen zur Anschriftenprüfung bzw. diese sind nur aus dem (beauskunfteten) Schreiben vom 23.05. an die BfDI - vermutlich Sie *************** - zu entnehmen. Darin schreibt **********:

"Eine Anreicherung dieser Daten findet nicht statt." - das ist nicht richtig, denn die Daten werden - ********** schreibt "Bestätigung /Nichtbestätigung" - erweitert um die Information zustellbar bzw. auch nicht. Auch wenn das eine rein binäre Information darstellt handelt es sich dabei um ein personenbezogenes Datum, das erfasst wird.§68 Abs. 4 Postgesetz errlaubt darüberhinaus auch die Erfassung einer berichtigten Anschrift, das Ergebnis ist also nicht zwangsläufig nur diese binäre Information. Auch ist dem Betroffenen im Regelfall der Auftraggeber nicht bekannt und ist daher nach Art. 14 Abs. 1 lit. e bzw. bei der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g mitzuteilen.

"Zudem wird der Datensatz mit einer kurzen Übergangsfrist nach Bearbeitung gelöscht." Auch das befreit die Deutsche Post meines Wissens nicht davon, die Daten innerhalb dieser Frist - und die hat ********** nicht genannt - zu beauskunften. Herr Lindenberg hat mir einen aktuellen Ausdruck zur Verfügung gestellt - die Daten sind nicht gelöscht sondern nur mein Name - da es sich bei 7488517 aber um ein personenidentifizierendes Merkmal handelt sind zumindest Angaben nach Art. 11 Abs. 2 erforderlich. Wann diese "DSGVO Löschung" - schon das eine falsche Bezeichnung, denn es handelt sich allenfalls um eine Pseudonymisierung - stattgefunden hat ist ihm nicht bekannt.

"Zustand der Zustellbarkeit von Post an diese Anschrift zum Stichtag wider, der sich täglich ändern kann" - auch das rechtfertigt es nicht, die Auskunft unvollständig zu erteilen, ist die Auskunft doch zentral für die Ausübung anderer Betroffenenrechte.

Angaben dazu, dass die Deutsche Post möglicherweise nicht verantwortlich für die Adressprüfung sei hat ********** nicht gemacht.

Zu den Sendungsdaten schreibt ********** den alten Text, einen Nachweis nach Art. 11 Abs. 2 stellt die unsubstantierte Behauptung "können nur" nicht dar, ich lese das lediglich als "will die Deutsche Post nicht beauskunften". Ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs 2 gegeben sind ist jedenfalls nicht erwiesen, die Deutsche Post trägt die Nachweis- aka Beweispflicht.

Die Auskunft ist daher erneut unvollständig, weil alle Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 oder Angaben nach Art. 11 Abs. 2 zu Anschriftenprüfung und Sendungsdaten fehlen. Auch kann ich nicht beurteilen, ob die Kommunikation mit der BfDI vollständig ist. Das letzte Schreiben ist vom 23.05. und bis zur Erteilung der Auskunft am 03.07. ist mehr als ein Monat vergangen, in dem vermutlich weitere Kommunikation mit Ihnen stattgefunden hat. Ich darf Sie daher bitten, mir eine Kopie der Akte BfDI #22-243 II#4450 zu schicken. Die Änderungen seit meiner letzten Auskunft genügen, und Sie können auch gerne das gleiche Passwort verwenden.

Und weil ********** im Schreiben vom 23.05. ausführt, "eine Beauskunftung der Anschriftenprüfung erfolgte aus den eben dargestellten Gründen nicht". Ich darf auch erneut darauf hinweisen, dass das Ignorieren meines Auskunftsersuchens vom 05.04.2025 in meinen Augen rechtswidrig war, dass die Anschriftenprüfung auch in der Auskunft vom 11.04. problemos hätte enthalten sein können, und dass die Anschriftenprüfung auch am 03.07. nicht beauskunftet wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Christina Franke

Am 03.07.2025 um 14:33 schrieb datenschutz dpdhl:

Guten Tag Christina Franke,

 

gem. Art. 15 (3) DSGVO übersenden wir Ihnen eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten. Das Passwort ist das ihnen bekannte.

Die Konzerndatenschutzrichtlinie (DPDHL Data Privacy Policy) regelt die konzernweit gültigen Standards der Datenverarbeitung mit einem besonderen Fokus auf so genannte Drittlandtransfers, d.h. Übermittlungen personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU, die kein anerkanntes angemessenes Datenschutzniveau haben. Wenn Sie mehr über die Konzerndatenschutzrichtlinie erfahren möchten, nutzen Sie bitte diesen Link: https://www.deutschepost.de/dam/jcr:32cf32da-0af3-4a47-b607-c45924f0647c/dhlgroup-kurzfassung-konzerndatenschutzrichtlinie-01072023.pdf

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Datenschutzteam

 

Deutsche Post AG

53250 Bonn

 

 

E-Mail: datenschutz@dhl.com

deutschepost.de

 

DHL Group

 

Deutsche Post AG; Sitz Bonn; Registergericht Bonn; HRB 6792

 

Vorstand: Dr. Tobias Meyer, Vorsitzender; Oscar de Bok, Pablo Ciano, Nikola Hagleitner, Melanie Kreis, Dr. Thomas Ogilvie, John Pearson, Tim Scharwath

 

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Katrin Suder

 

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