Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 07.10.2024 19:18
An: <REFERAT22@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz bei der Erbringung von Postdienstleistungen; Gz.: 22-243 II#3947
Anlagen: Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 DSGVO, 1 Lindenberg 2024 K-1700.pdf, AW: Ihr Auskunftsersuchen, Anfrage.pdf
Sehr geehrte ***************, sehr geehrte Damen und Herren,
In der Zwischenzeit habe ich eine neue Auskunft bei der Deutschen Post angefordert und erhalten, die aber erneut unvollständig war. Ich zitiere aus meiner (beigefügten) Rüge:
- Ich vermisse konkrete Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 lit. a-h zu allen Verarbeitungszwecken. Ihre Angaben sind derart lückenhaft, dass Ihnen das selbst auffallen müsste. Dass Sie kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten haben ist offensichtlich – oder bestreiten Sie das?
- Ich vermisse den Widerspruch Steckfolgensortierung – Sie haben zwar die Daten gelöscht, aber keinen dauerhaften Widerspruch beauskunftet – wie soll der Widerspruch berücksichtigt werden, wenn er ganz offensichtlich nicht Teil eines Verfahrens ist?
- „Dezentrale, streng zweckgebundene Speicherung“ – das befreit Sie m.E. nicht davon, diese zu beauskunften.
- Sie schreiben im Abschnitt „Da Ihr Anliegen vom 09.02.2023 an die Abteilung Datenschutz zur Bearbeitung und Beantwortung weitergeleitet wurde“ am Ende „Die interne Korrespondenz hierzu enthält keinerlei personenbezogene Daten, die über die Ihnen bereits mitgeteilten Informationen hinausgehen.“ – das wage ich zu bezweifeln, denn die interne Korrespondenz dazu ist schon alleine deswegen weil sie über eine Beschwerde von mir stattfindet als personenbezogene Daten von mir aufzufassen. Ich darf Sie bitten, diese Kommunikation nachzureichen.
- Der deutschen Post liegt ein Schreiben des BfDI mit Aktzenzeichen IFG-780/015 II#1212 vor. Auch wenn der BfD meinen Namen nicht genannt hat ist dieser Vorgang trivial mit öffentlichen Informationen mir zuordenbar: https://fragdenstaat.de/anfrage/steckfolgensortierung-bei-der-deutschen-post/. Ich darf Sie daher bitten, den Vorgang insgesamt nachzureichen.
Dass die Deutsche Post kein Verarbeitungsverzeichnis hat ergibt sich auch aus der internen Kommunikation. Ich füge die Anfrage bei, mit der der Datenschutz verarbeitende dezentrale Stellen nach den Angaben fragt, die eigentlich im Verarbeitungsverzeichnis stehen müssten, und die man benötigt um die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 zu erstellen. Damit verstößt die Deutsche Post gegen Artikel 30 DSGVO.
Meine Rüge vom 23.09.2024 blieb ohne Antwort. Da auch die Frist von einem Monat verstrichen ist, darf ich Beschwerde gegen die Deutsche Post wegen erneut unvollständiger Auskunft und wegen fehlendem Verarbeitungsverzeichnis einreichen.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: Annette.Schmidt@bfdi.bund.de <Annette.Schmidt@bfdi.bund.de> Im
> Auftrag von REFERAT22@bfdi.bund.de
> Gesendet: Montag, 2. September 2024 12:42
> An: '************@lindenberg.one' <************@lindenberg.one>
> Betreff: Datenschutz bei der Erbringung von Postdienstleistungen; Gz.: 22-243
> II#3947
>
> Sehr geehrter Herr Lindenberg,
>
> bitte entschuldigen Sie mein Versehen.
>
> Diesmal schicke ich Ihnen das Schreiben bzgl. Ihrer Eingabe vom 22. März
> 2023 als Anlage zu. Es wird ausschließlich per E-Mail versendet.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> im Auftrag
>
> Annette Schmidt
>
> ***************************************************************
> *****************
> Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
> - Referat 22, Postdienste und Wirtschaftsverwaltung - Graurheindorfer Straße
> 153, 53117 Bonn
> Fon: (0228) 997799-2206
> E-Mail: referat22@bfdi.bund.de
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