Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: 23.08.2024 15:28
An: <REFERAT22@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Akteneinsicht # 22-244 II#1103

 

Sehr geehrte ***************,

vielen Dank für Ihre Schreiben vom 26.07.2024 und vom 07.08.2024. Es freut
mich, dass Sie die Rechtswidrigkeit der Auskunft vom 11.02.2022 feststellen.

Es überrascht mich allerdings, dass Sie das gleiche bei der Auskunft vom
14.03.2024 nicht tun und dabei der absurden Darstellung von DPD folgen.
Insbesondere schreiben Sie: "Bei der von lhnen angesprochenen Aufstellung"
handele es sich um eine Bildschirmkopie des DPD-internen lT-Systems. Die
dort enthaltenen Informationen seien betriebsinterne, rein technische
lnformationen, mit denen das Unternehmen die eigene Leistungserbringung
intern organisiere."

Im Bild aus Anlage 1 der Stellungnahme vom 24.05.2024 ist oben links die
Sendungsnummer zu sehen. DPD fasst dabei die Sendungsnummer offensichtlich
nicht als personenbezogenes Datum auf. Das halte ich für abwegig, denn die
Sendungsnummer identifiziert eine Sendung und damit einen Sender und einen
Empfänger, und ist damit ein indirekt personenidentifizierendes Merkmal im
Sinne von Artikel 4 Nr. 1 DSGVO zumindest dann, wenn es sich bei Sender oder
Empfänger um eine natürliche Person und damit einen Betroffenen handelt.
Auch die unter dieser Sendungsnummer erfassten Ereignisse sind damit
(indirekt) personenbezogene Daten. Ich sehe das ganz analog zur Entscheidung
des EuGH, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind.

Für die Pflicht zur Auskunft ist es unerheblich ob DPD diese Ereignisse als
intern oder nicht klassifiziert, Betroffene haben einen Anspruch auf
Auskunft aller Daten die Gegenstand der Verarbeitung sind. Diese Daten sind
auch erforderlich zum Verständnis, denn ohne diese Ereignisse ist die mir
mitgeteilte Behauptung des Zustellers, er habe mich mehrfach nicht
angetroffen - oder wahrscheinlicher: weil er unter Zeitdruck stand hat er
beim Klingeln nur 2 Sekunden gewartet oder gar nicht erst geklingelt - für
mich als Betroffener nicht überprüfbar. Ich sehe auch nicht, dass bei der
Darstellung Rechte anderer im Sinne von Artikel 15 Abs. 4 beeinträchtigt
werden. Die Logistikkette als Betriebsgeheimnis überzeugt jedenfalls mich
nicht, und Amazon und DHL machen sie jedenfalls transparenter als DPD. Der
Vergleich mit der analogen Welt hinkt schon allein daran, dass auf die
analoge Welt die DSGVO ganz überwiegend nicht anwendbar ist, und das auch
deswegen weil in der analogen Welt das Ungleichgewicht von Verantwortlichen
und Betroffenen nicht so ausgeprägt ist. Die Erwägungsgründe 4, 6, und
weitere der DSGVO sprechen eine klare Sprache.

Es bleiben in meinen Augen nur zwei Interpretationen: diese
personenbezogenen "Sendungsdaten" sind bei DPD noch vorhanden, fehlen aber
rechtswidrig in der Kopie nach Art. 15 Abs. 3. Oder aber, und die
Stellungnahme von DPD legt das nahe, diese Daten sind von den noch
vorhandenen Sendungsdaten unterschiedlich, nicht mehr vorhanden, und damit
ist die Tabelle in der Auskunft unter b) falsch und verstößt damit gegen
Art. 15 Abs. 1. Es ist mir nicht gelungen, das mit Herrn ***** zu klären,
was meine Beschwerde auch zu dieser Auskunft begründet. Es ist nach Artikel
15 Abs. 2 DSGVO die Pflicht von DPD, ggfs. die Korrektheit der Auskunft zu
beweisen.

Sollte ich mich nicht verständlich ausgedrückt haben bitte ich um
entsprechende Mitteilung. Ich bitte außerdem um eine Empfangsbestätigung
dieser Nachricht.

Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg