Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: 15.03.2024 00:19
An: '******* *****' <***********@dpd.de>
Cc: <**********************@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: 2024_040 / BfDI: Ihre Auskunft nach Artikel 15 DSGVO - BfDI # 22-244 II#1103
Anlagen: Testergebnis für dpd.de (noris.net, dpd.de)

 

Sehr geehrter Herr *****,

 

da greifen sie m.E. zu kurz und sogar gegen Ihr Interesse bzw. das von dpd. Ich darf dazu auf Klass in Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 117ff, insbesondere den in Rn. 118 referenzierten Beschluss des KG Berlin vom 20. Februar 2009 – 9 W 39/09, und den auch in Rn. 130 referenzierten Beschluss  des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1991 – 1 BvR 1088/88 verweisen. Bei Kritik überwiegt im Zweifelsfall das öffentliche Interesse an der Berichterstattung, denn Kritik ist Auftrag der Presse (§4 der meisten Landespressegesetze), und das wörtliche Zitat kann nicht sinnentstellend sein. Sie würden damit aber auch möglicherweise die Chance verpassen festzustellen, dass Sie besser im Sinne von konformer zur DSGVO geworden sind.

Auch gilt das Briefgeheimnis während der Übermittlung und gegen Dritte, es bestimmt nicht darüber was Sender oder Empfänger mit dem Brief tun.

 

Was die Vertraulichkeit angeht: Sie schreiben über Outlook und geben damit der NSA eine Chance zum Mitlesen? Weder Outlook noch der Emailserver für mydpd – ich habe eine Registrierung ausprobiert und füge das Testergebnis bei – kann obligatorische Verschlüsselung im Sinne der Orientierungshilfe “Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail”. Weder DKIM noch DMARC? Und dann schicken Sie Auskunft und Passwort über den gleichen ungesicherten Kanal? So wirklich Ernst scheint es dpd mit Sicherheit und Vertraulichkeit also nicht zu nehmen, aber aus dem TKG ergibt sich (leider) keine Verpflichtung für Sie, und die Orientierungshilfe nehmen auch die Aufsichten nicht ernst. Ihr Sicherheitskonzept dazu würde mich allerdings interessieren, und Artikel 5 Abs. 2 DSGVO erlaubt mir, Sie danach zu fragen.

 

Zur Frage ob Sie besser geworden sind: in der Auskunft ist die Paketnummer 01905036045152 vom 12.04.2023, und Sie bewahren laut Auskunft die Zustelldaten für 10 Jahre auf. Warum finde ich dann zu dieser Paketnummer in Ihrer neuen Auskunft keine Aufstellung ähnlich der auf Seite 23 Ihrer Auskunft in der Anlage zu in Ihrem Schreiben vom 24.05.2023 an Frau Brüggemann? Haben Sie bei den Datenarten die Sendungshistorie unterschlagen? Und wenn Kommentare im Sendungsarchiv fehlen aber – ich spekuliere – in der Internetdatenbank enthalten sind, dann dienen die Daten wohl unterschiedlichen Verarbeitungszwecken die sie darstellen sollten. Vielleicht würde ein geeignet attributiertes UML-Klassendiagramm helfen?

 

Besser vielleicht, aber vollständig wohl immer noch nicht.


Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

 

 

Von: ******* ***** <***********@dpd.de>
Gesendet: Donnerstag, 14. März 2024 20:19
An: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Betreff: AW: 2024_040 / BfDI: Ihre Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

mit Ihren eigenen Daten dürfen Sie gerne machen was immer Sie damit tun wollen.

 

Der Schriftverkehr zwischen Ihnen und uns, sowie die Inhalte der Auskunft sind allerdings ausschließlich für Sie bestimmt.

Zudem gilt, soweit ich informiert bin, immer noch das Brief- und Postgeheimnis auch für Schreiben und E-Mails zwischen Ihnen und uns.

Ich glaube jedoch nicht, dass wir das hier weiter vertiefen müssen, aber es steht uns sehr wohl zu, Inhalte einer Kommunikation als vertraulich zu kennzeichnen.

 

Ihr Recht aus Auskunft nach Artikel 15 DSGVO bedeutet nicht automatisch, dass die Informationen darüber zwingend öffentlich gemacht werden dürfen.

Dokumente können weitere Daten von anderen Personen oder Informationen enthalten, welche durchaus deren Persönlichkeitsrechte oder ggf. auch Prozesse betreffen, welche einem Geschäftsgeheimnis seitens DPD unterliegen können.

 

Auch die Presse, worunter sie vermutlich ihre Blogbeiträge einsortieren, ist in ihrer Berichterstattung nicht vollkommen frei. Sie muss das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung stets mit den betroffenen Rechten Dritter abwägen („Abwägungsgebot“). Nur wenn das Interesse an der Berichterstattung überwiegt, darf auch berichtet werden.  Nach dem Abwägungsgebot muss das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung stets mit den betroffenen Rechten Dritter abgewogen werden. Ein solches Persönlichkeitsrecht haben auch Unternehmen (sogenanntes Unternehmenspersönlichkeitsrecht). Überwiegt das Interesse an der Berichterstattung, darf berichtet werden. Überwiegen aber die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, muss eine Berichterstattung unterbleiben. Private Korrespondenz darf grundsätzlich nicht veröffentlicht werden („Recht am geschriebenen Wort“). Unsere Korrespondenz ist sicherlich nicht öffentlich und auch nicht für unberechtigte Dritte bestimmt.

 

Mit freundlichen Grüßen
******* *****

Datenschutzbeauftragter i.A.
DPD Deutschland GmbH

Wailandtstrasse 1, 63741 Aschaffenburg, Deutschland | dpd.de

Büro: *************** · ***************
--------------------------------------------------------------------------------------
Büro *************** · Mobil +49 (172) ******* · Fax ******************
--------------------------------------------------------------------------------------
Sitz der Gesellschaft: Aschaffenburg | Registergericht: Aschaffenburg HRB 8887

Geschäftsführung: Björn Scheel (CEO),

Anke Förster, Dirk Müller, Günter Pfaff, Andreas Thams

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Justin Pegg

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 14. März 2024 19:48
An: ******* ***** <***********@dpd.de>
Betreff: AW: 2024_040 / BfDI: Ihre Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 

Sehr geehrter Herr *****,

Vielen Dank für die Auskunft. Ich werde sie in den nächsten Tagen prüfen.

Ich darf Sie fragen, auf Basis welcher Rechtsgrundlage Sie meinen, mir Vorschriften machen zu wollen, was ich mit der Auskunft, mithin meinen persönlichen Daten, tun darf?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: ******* ***** <***********@dpd.de>
Gesendet: Donnerstag, 14. März 2024 19:17
An: ***@lindenberg.one
Betreff: 2024_040 / BfDI: Ihre Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

im Anhang erhalten Sie wie bereits mittegeteilt auf Bitte der Aufsichtsbehörde erneut Auskunft zu Ihren Daten. Diese Auskunft ist ausschließlich für Sie persönlich bestimmt. Eine Veröffentlichung der Auskunft, auch in Auszügen, ist nicht gestattet. Wir behalten uns mögliche Rechtsmittel dagegen vor.

 

Zum Lesen der Datei haben wir Ihnen mit separater E-Mail ein Kennwort zukommen lassen.

 

Bitte beachten Sie, dass sich unsere Art und Weise der Auskunftserteilung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rechtssache C-154/21) vom 12. Januar 2023  geändert hat.

Deshalb finden Sie in dieser Auskunft nun auch neuere Daten als in der ursprünglich Auskunft vom 11.01.2023.

 

Mit freundlichen Grüßen
******* *****

Datenschutzbeauftragter i.A.
DPD Deutschland GmbH

Wailandtstrasse 1, 63741 Aschaffenburg, Deutschland | dpd.de

Büro: *************** · ***************
--------------------------------------------------------------------------------------
Büro *************** · Mobil +49 (172) ******* · Fax ******************
--------------------------------------------------------------------------------------
Sitz der Gesellschaft: Aschaffenburg | Registergericht: Aschaffenburg HRB 8887

Geschäftsführung: Björn Scheel (CEO),

Anke Förster, Dirk Müller, Günter Pfaff, Andreas Thams

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Justin Pegg