Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: 24.01.2023 10:11
An: 'Datenschutzbeauftragter Intern' <*****@dpd.de>
Cc: <POSTSTELLE@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Auskunft - TCK444236

 

Sehr geehrte **********,

 

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe gestern Beschwerde beim BfDI eingereicht, daher CC an den BfDI. Dass Sie letztes Jahr geprüft wurden und nichts beanstandet wurde kann viele Ursachen haben, über die ich im Moment nur spekulieren könnte. Gerne können wir im Verlauf oder nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens Resümee ziehen, warum meine Wahrnehmung vom Prüfergebnis abweicht. Als Journalist interessiert mich natürlich auch, wie viele Auskunftsanfragen Sie erhalten und wie viele Beschwerden daraufhin eingereicht werden – denn nach meiner Erfahrung ist kaum eine Auskunft vollständig und korrekt (https://blog.lindenberg.one/AuskunftInhalte).

 

Zu Ihren Rückmeldungen:

  1. Es wäre in Ihrem Fall völlig ausreichend, wenn Sie die Auskunft z.B. als verschlüsseltes Zip zum Download bereitstellen, die URL per Email, und den Schlüssel/das Passwort per Post verschicken. Damit haben Sie sowohl die Identität geprüft als auch die Formvorschrift eingehalten. Und umweltfreundlicher und kostengünstiger wäre es auch, denn Sie sparen Papier und Porto – je vollständiger Ihre Auskunft desto mehr.
  2. Da widerspreche ich. Nach Artikel 15 haben Sie sowohl Informationen über alle Daten und auch Kopien aller Daten zu beauskunften. Sie dürfen eine Konkretisierung erfragen, die muss ich aber nicht liefern (m.W. übereinstimmend alle Kommentare und die meisten Urteile, Abweichungen eigentlich nur bei den Arbeitsgerichten) und Sie haben mich auch nicht danach gefragt. Auch muss ich mir die Informationen nicht an verschiedenen Stellen zusammensuchen, das widerspricht dem „einfach“ in Erwägungsgrund 63.
    Die Formulierung in Artikel 15 Absatz 1 lit. c ist in der Tat unscharf. Dazu gibt es m.W. inzwischen Urteile, die für bereits stattgefundene Übermittlungen die konkreten Empfänger erwarten, für mögliche zukünftige Übermittlungen die Kategorien. Das passt auch sehr gut zum Text der DSGVO wenn man die „oder“-Anteile zuordnet statt als Wahlmöglichkeit interpretiert.
    Auch darf ich davon ausgehen, dass Sie beim Zugriff von Dritten oder der Übermittlung an Dritte protokollieren (
    https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DSK/Orientierungshilfen/OH_Protokollierung.html). Leider finde ich auch darüber nichts in Ihrer Auskunft – und wenn Sie etwas berechtigt weglassen, dann haben Sie auch dafür einen Grund anzugeben (Artikel 23 DSGVO bzw. die entsprechenden §§ im BDSG).
    Auf meine konkreten Nachfragen sind Sie nur hinsichtlich der Auskunftsanfrage selbst, nicht aber hinsichtlich des Zustellerkommentars und seiner Zustellversuche eingegangen.
  3. Ich habe bewusst kein Paketnavigator-Konto angelegt und tatsächlich führe ich Buch über Konten die ich anlege, zumindest solche die eine Authentifizierung verlangen. Wenn Sie dennoch eines angelegt haben, dann fehlen in Ihrer Auskunft Informationen nach Artikel 15 Absatz 1, von der Rechtsgrundlage angefangen über die Herkunft der Daten bis hin zur Widerspruchsmöglichkeit und dem konkreten Inhalt (Kopien).
  4. Warum stand das nicht in Ihrer Auskunft? Aber dann fehlt immer noch eine Zuordnung der konkreten Informationen zu diesen Kategorien. Vielleicht muss ich da noch nachreichen, dass Sie ja ganz offensichtlich sehr verschiedene Zwecke und Rechtsgrundlagen haben, angefangen vom Transportauftrag (Vertrag mit dem Versender) hin zum Paketnavigator (Einwilligung des Empfängers?), und Sie es bisher versäumt haben, die Kopien diesen Zwecken zuzuordnen.

 

Ich darf Sie also erneut bitten, Ihre Auskunft zu vervollständigen und mir dann formgerecht zukommen zu lassen.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: Datenschutzbeauftragter Intern <*****@dpd.de>
Gesendet: Dienstag, 24. Januar 2023 08:03
An: ***@lindenberg.one
Betreff: WG: Auskunft - TCK444236

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

vielen Dank für Ihre Nachricht.

 

Es ist bedauerlich, dass unsere Auskunft nach Artikel 15 DSGVO Sie nicht zufrieden gestellt hat.

 

Unser Prozess und Standardverfahren zur Auskunftserstellung war im letzten Jahr Teil einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und wurde nicht beanstandet. DPD transportiert täglich etwa 2 Millionen Sendungen und erhält entsprechend häufig Auskunftsanfragen. Aus diesem Grund verfolgen wir gewisse Standardprozesse, bemühen uns aber dennoch auf den Einzelfall einzugehen.

 

Gerne beantworten wir in diesem Zusammenhang auch Ihre Rückfragen zur erteilten Auskunft.

 

  1. Sie beanstanden, dass die Auskunft trotz des online gestellten Ersuchens nicht elektronisch erteilt wurde. Die Begründung hierfür ist, dass wir die Identität der Person, welche die Auskunft ersucht, zunächst überprüfen müssen. Indem wir die Auskunft postalisch zustellen, stellen wir sicher, dass die angegebene Person und Adresse mit dem Antragsteller übereinstimmen. Da wir auf diesem Weg jedoch nicht die Mailadresse authentifizieren können, anonymisieren wir diese im Auskunftsschreiben.

Gerne stellen wir Ihnen das Auskunftsschreiben auf Anfrage auch auf elektronischem Weg bereit. Sie erhalten dieses mit separater, verschlüsselter Mail. Der Inhalt wird allerdings kein anderer sein.

  1. Sie beanstanden weiterhin, dass Aufzeichnungen über Kommunikationen in der Auskunft fehlten.

Ziel der Auskunft nach Artikel 15 DGSVO ist es Ihnen einen Überblick über die bei uns verarbeiteten Daten zu geben. Hierzu zählen nicht zwingend die Daten, welche Ihnen bereits bekannt sind, wie bspw. Inhalte von Ticket-Emails die mit Ihnen ausgetauscht wurden, oder eben bspw. nur eine Referenznummer zum Vorgang darstellen.

Auf die Frage, warum wir unsere Systempartner in der Auskunft nicht konkret benennen, liefern wir folgende Erklärung: Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sieht vor, dass betroffene Personen Auskunft über „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“, verlangen können. Wir haben uns hier aufgrund der Vielzahl an Partner auf die Kategorien beschränkt. Zudem übermitteln wir die Daten nicht direkt an diese. Alle Partner im Bereich Zustellung arbeiten hierzu mit unserem Equipment. Eine „Übermittlung“ findet also nicht statt, sondern nur eine Verarbeitung in Form des Zugriffs auf diese Daten über unsere eigene Hard- und Software.

Den Inhalt des Tickets TCK444236 haben Sie selbst durch das Ausfüllen des online Formulares festgelegt. Es betrifft Ihre Auskunftsanfrage an sich und wird nur der Vollständigkeit halber angegeben.

  1. Bei der erweiterten Information geben wir Ihnen Auskunft darüber, dass zu Ihrer Person ein Paketnavigator-Konto existiert. Dieses Konto haben Sie angelegt und dort ihre Adressdaten zu Ihrer Person gespeichert. Über diesen Account haben sie auch direkten Einblick zu allen ihren Sendungsdaten. Es mag sie vielleicht verwundern, aber mehr Informationen über Sie als Empfänger haben wir nicht: Sendungsdaten, Adress- und Kommunikationsdaten und bspw. erteilte Abstellhinweise/-genehmigungen.

Unter „Kein Widerspruch“ ist zu verstehen, dass Sie der Zusendung von predict Nachrichten nicht widersprochen haben. Somit dürfen wir Sie weiterhin informieren, kurz bevor eine Sendung bei Ihnen ankommt.

  1. Neben den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen umfassen unsere Aufbewahrungsfristen für Sendungsdaten eben die angesprochene Zeitspanne, abhängig von der Plattform auf welche die Daten vorgehalten werden: 30 Tage im Paketnavigator (mobile App), 90 Tage (Web-App) und 180 Tage für den Servicebereich, bzw. 2 Jahre, falls Serviceanfragen zum Paket entstanden sind.

 

Wir hoffen sehr, dass wir Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnten.

 

 

 Herzliche Grüße

 

*************

 

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Sitz der Gesellschaft: Aschaffenburg | Registergericht: Aschaffenburg HRB 8887

 

Geschäftsführung: Eric Malitzke (CEO),

 

Anke Förster, Dirk Müller, Björn Scheel, Andreas Thams

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Eric Dietz

 

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***@lindenberg.one>
Gesendet: Dienstag, 17. Januar 2023 18:05
An: Datenschutzbeauftragter Intern <*****
@dpd.de">*****@dpd.de>
Betreff: Auskunft - TCK444236

 

Sehr geehrte **********,

 

vielen Dank für Ihre Auskunft vom 11.01.2023. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich äußerst unzufrieden damit bin.

 

1. ich habe meine Auskunftsanfrage am 20.12.2022 per Online-Formular elektronisch gestellt. Nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 wäre zumindest die Datenkopie elektronisch zuzusenden gewesen, natürlich gerne auch alle Informationen nach Absatz 1.

 

2. die Datenkopie ist meiner Meinung nach unvollständig:

* auf myDPD wurde mir ein Kommentar des DPD Zustellers angezeigt, der in Ihrer Auskunft fehlt. Auch ist anzunehmen, dass es über die Zustellversuche bei DPD Aufzeichnungen gibt, die in Ihrer Auskunft nicht enthalten sind.

* eine der Sendungen wurde aufbewahrt - dazu findet sich in 4. nur "Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte fand an folgende Kategorien von Empfänger statt: Erfüllungsgehilfen beim Paketversand (Hallendienstleister, Zustellfahrer, Paketshop-Betreiber)." - warum benennen Sie diese nicht?

* weiterhin ist der Inhalt von Ticket TCK444236 nicht beauskunftet – immerhin geben Sie das zu.

 

3. mir ist unklar, was die Angaben "Erweitere Informationen: Paketnavigator" und "Widerspruch: Keiner" bedeuten sollen. Bitte erläutern Sie das. Und auch, warum Sie meine Emailadresse kürzen.

 

4. die Angaben zur Speicherdauer sind sehr unspezifisch. Bitte konkretisieren Sie, welche Daten aus welchem Grund wie lange aufbewahrt werden.

 

Ich bitte zu prüfen, welche Daten Sie noch haben und mir eine vollständige Auskunft zu erteilen.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg