Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 25.04.2023 13:39
An: <poststelle@datenschutz.hessen.de>
Betreff: AW: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO - 90.23.59:0012

 

Sehr geehrter **************,

 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.04.2023.

 

Leider muss ich feststellen, dass Sie sich nicht wirklich mit Artikel 23 und dort insbesondere Absatz 2 auseinandersetzen. Absatz 2 fordert vom Gesetzgeber bei jeder Maßnahme zur Einschränkung der Betroffenenrechte nach Art. 23 Abs. 1 eine Begründung und Abwägung, warum diese Einschränkungen – immerhin eine Einschränkung eines europäischen Grundrechts – notwendig und verhältnismäßig sind. Diese Anforderung erfüllt meiner Meinung nach keines der von Ihnen angeführten Gesetze, denn ich habe weder im Gesetz noch in der Begründung dazu etwas gefunden. Mit dieser Auffassung stehe ich nicht alleine, so zu finden „Die Gesetzesbegründung schweigt sich zu diesem wesentlichen Punkt aus.“ in Franck ZD 2018, 345 (347) und referenziert in Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, BDSG §29 Rn. 4, sowie „Das BDSG[-E] nutzt die Öffnungsklausel an vielen Stellen zu breit und ohne konkrete inhaltliche Mindestanforderungen nach Art. 23 Abs. 2 DS-GVO an die beschränkenden Rechtsvorschriften zu knüpfen.“ in Johannes: Der BDSG-Entwurf und das Mysterium der „23“, ZD-Aktuell 2017, 05533.

 

Ich darf Sie –den Hessischen Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit – daher auffordern, darzustellen, wie die von Ihnen angeführten Gesetze diese Anforderung aus Art. 23 Abs. 2 erfüllen, oder §29 Abs. 1 BDSG als nicht anwendbar zu sehen.

 

Auch der Verweis auf den Tätigkeitsbericht 2019 des LDA Bayern greift nicht, denn dort steht „Gegenüber dem Rechtsanwalt der Gegenpartei besteht regelmäßig kein Auskunftsrecht, soweit die begehrten Informationen dessen Verschwiegenheitspflicht unterfallen.“, was im Umkehrschluss bedeuten muss, dass Informationen die nicht unter seine Schweigepflicht fallen zu beauskunften sind. Und wenn die Kollegen weiterschreiben „Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Voraussetzungen dürften jedoch nur selten erfüllt sein.“, dann darf ich dem letzten Satz widersprechen, denn alle Schriftsätze oder Kommunikation mit mir oder dem Gericht bedürfen meines Erachtens keiner Geheimhaltung und sind daher zu beauskunften. Eine Möglichkeit zu Einschränkungen ergibt sich daher lediglich bei der Datenkopie aus Artikel 15 Abs. 4 DSGVO.

 

Sie schreiben weiter §29 Abs. 3 BDSG begrenze Ihre Untersuchungsbefugnisse. Das mag richtig sein, was den konkreten Einblick in Mandatsakten angeht, aber das sind nicht alle Untersuchungsbefugnisse.  §29 Abs. 3 BDSG  erfasst wie auch Artikel 90 Abs. 1 lediglich Ihre Befugnisse nach Artikel 58 Abs. 1 lit. e und f, nicht aber die nach lit. a – d. So können Sie also sehr wohl die Kanzlei um ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO bitten, aus dem sich dann ergeben müsste, in welche Verarbeitungstätigkeiten welche Betroffenen Auskunftsrechte haben oder aufgrund welches Gesetzes sie das nicht haben. Sie können sehr wohl prüfen, ob die pauschale Auskunftsverweigerung legitim ist oder nicht, eben auf tatsächlich der Schweigepflicht unterliegende Angaben eingeschränkt werden muss. Der von Ihnen zitierte Kommentar Paal/Pauly/Gräber/Nolden BDSG §29 Rn. 19 zählt im wesentlichen Zugriffe auf verarbeitende Systeme und verarbeitete Daten auf, nicht aber die verbleibenden Untersuchungsbefugnisse. Und wie auch bei §29 Abs. 1 BDSG stellt sich die Frage, ob der Anforderung „… soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist …“ in Art. 90 Abs. 1 DSGVO im Gesetzgebungsverfahren genüge getan wurde. Weichert, Verfassungswidrige Beschränkung der Datenschutzkontrolle bei Berufsgeheimnisträgern, DANA 2017, 76 kommt auf Seite 79 zum Ergebnis „Angesichts dessen hält §29 Abs. 3 BDSG einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.“ sowie „Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass §29 Abs. 3 BDSG gegen das grundrechtlich begründete staatliche Gebot des Schutzes personenbezogener Daten verstößt und deshalb aufgehoben werden muss. Sollten Berufsgeheimnisträger unter Verweis auf diese Regelung eine Datenschutzkontrolle verweigern, so ist die Datenschutzaufsichtsbehörde gut beraten, die Kontrolle mit den bestehenden aufsichtlichen Mitteln dennoch durchzusetzen und eine höchstgerichtliche Klärung der Verfassungskonformität der Regelung frühestmöglich anzustreben.“

 

Insgesamt darf ich festhalten, dass Ihre Begründung für „Ich sehe vor dem Hintergrund der geschilderten Sachlage keine weitere Möglichkeit, tätig zu werden.“ äußerst dünn wenn nicht – zumindest bisher – ohne Substanz und damit geradezu abwegig ist. Ich darf Sie also auffordern, entweder mehr Substanz zu liefern oder tätig zu werden.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Samstag, 4. März 2023 15:49
An: poststelle@datenschutz.hessen.de
Betreff: AW: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO - 90.23.59:0012

 

Sehr geehrter **************,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03.03.2023.

Die Kanzlei*******vertritt – neben anderen Kanzleien – den Vodafone Konzerns gegen mich. Sie hat mir die Kanzlei zum Jahreswechsel die beigefügte Kündigung von Vodafone West GmbH zugesandt. Sie hat außerdem in 2020 Vodafone GmbH anfangs im Verfahren vor dem Amtsgericht Wiesloch 2 C152/20 vertreten, wurde dann aber von der Kanzlei CMS Hasche abgelöst. Das genannte Gerichtsverfahren ruht gerade nach Vergleichsverhandlungen in denen Vodafone seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist. An diesem Vergleich war die Kanzlei*******meines Wissens nicht beteiligt – aber derartige Informationen würde ich von der Kanzlei im Rahmen einer vollständigen und korrekten Auskunft erwarten.

In Hinblick auf die Frage ob §29 BDSG unionsrechtswidrig ist erscheint mir zunächst wesentlich, dass Artikel 23 Beschränkungen ermöglicht, während §29 Abs. 1 Satz 2 BDSG „Das Recht auf Auskunft ... besteht nicht“ lautet – das wird man meiner Meinung nach wenn nicht insgesamt unionsrechtswidrig dann zumindest so interpretieren müssen, dass das Auskunftsrecht grundsätzlich besteht, aber einzelne Teile – z.B. Inhalt der Mandantenberatung – ausgenommen werden können. Damit ist man dann sehr nahe bei „soweit die Daten…“ des alten BDSG. Insofern erwarte ich konkrete Informationen nach Artikel 15 Abs. 1 ggfs. mit dem Hinweis, dass eine Datenkopie unter Berufung auf Artikel 15 Abs. 4 oder einer anderen unionsrechtskonformen Vorschrift, die Artikel 23 erfüllt, nicht oder nur geschwärzt erteilt wird. Insofern schlage ich vor, die Kanzlei*******aufzufordern, zunächst vollständige Informationen nach Artikel 15 Abs. 1 zu liefern.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Freitag, 24. Februar 2023 11:41
An: poststelle@datenschutz.hessen.de
Cc: kanzlei@*****.de
Betreff: AW: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beschwere mich nach Artikel 77 DSGVO über die Kanzlei *****, weil man mir nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eine vollständige Auskunft nach Artikel 15 DSGVO gegeben hat.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Freitag, 3. Februar 2023 13:45
An: kanzlei@*****.de
Betreff: AW: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 

Sehr geehrter **************,

als auf dem Gebiet des Datenschutz tätigen Rechtsanwalt ist Ihnen sicher bewusst, dass diese Auskunft unzureichend ist. Selbst wenn man unterstellt, dass Sie nicht alles beauskunften müssen, kann ich von Ihnen vollständige Angaben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erwarten, sowie Kopien nach Abs. 3 soweit die von Ihnen zitierten Stellen nicht anwendbar sind. Dass Ihre „i.V. mit“ nicht greifen ist offensichtlich. Darüberhinaus ist Ihnen sicher bewusst, dass §29 BDSG als unionsrechtswidrig angesehen wird (u.a.  Dix in Spiecker gen. Döhmann/Bretthauer, Dokumentation zum Datenschutz 88 2022, Einführung Rn 24; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG 3. Auflage 2020, §29 Rn 4), und dass das analog auch für §43a Abs. 2 BRAO hinsichtlich des Auskunftsanspruchs betroffener Personen gilt.

Bitte bessern Sie nach.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg       

 

Von: kanzlei@*****.de <kanzlei@*****.de>
Gesendet: Freitag, 3. Februar 2023 12:20
An: 'Joachim Lindenberg' <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

auf Ihre Nachfrage vom 22.01.2023 teilen wir Ihnen mit, dass wir im Hinblick auf Ihre Person folgende Daten und Informationen vorhalten:

 

Name: Joachim Lindenberg

Adresse: Heubergstraße 1a, 76228 Karlsruhe

E-Mail: ***********@lindenberg.one

 

Eine weitergehende Auskunft ist gemäß Art. 23 Abs. 1g DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG und § 43a Abs. 2 BRAO ausgeschlossen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

 

 

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Deutschland

Telefon +49 69 – ********

Telefax +49 69 – *********

kanzlei@*****.de

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Von: Joachim Lindenberg [mailto:***********@lindenberg.one]
Gesendet: Sonntag, 22. Januar 2023 21:01
An: kanzlei@*****.de
Betreff: Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte von Ihnen eine vollständige Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 DSGVO.

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

Heubergstraße 1a, 76228 Karlsruhe